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Mountainbiken in Österreich: Wo ist es erlaubt?

Mountainbiken in Österreich: Wo ist es erlaubt?

In Österreich ist das Fahren mit dem Mountainbike im Wald – dazu zählen auch Forststraßen und Wanderwege – grundsätzlich verboten, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt.
Erlaubt ist das Mountainbiken ausschließlich auf offiziell freigegebenen und entsprechend beschilderten Strecken, für die die Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer oder Forststraßenerhalter vorliegt.
Diese offiziellen Mountainbike-Strecken sind meist gut ausgeschildert und werden von Bundesländern, Tourismusregionen oder lokalen Tourismusvereinen veröffentlicht.

Das Befahren von nicht freigegebenen Forststraßen und Wanderwegen ist gesetzlich untersagt – auch dann, wenn dort keine Verbotsschilder stehen.

Das Befahren von Flächen im Wald, wie Wiesen, Lichtungen oder anderen bewaldeten Bereichen, ist ebenfalls verboten, sofern keine ausdrückliche Erlaubnis oder offizielle Freigabe vorliegt.

In Nationalparks und Schutzgebieten gelten oftmals noch strengere Sonderregelungen. Hier ist das Mountainbiken in der Regel nur auf explizit ausgewiesenen Strecken gestattet.

Oberhalb der Waldgrenze (ab ca. 2.000 Meter) ist die Rechtslage nicht einheitlich geregelt und variiert je nach Region. Auch dort gilt: Nur auf beschilderten Mountainbike-Strecken ist das Fahren eindeutig erlaubt.

In manchen Bundesländern wie Tirol gibt es ein besonders großes Netz an freigegebenen Wegen, während die Auswahl in anderen Regionen deutlich eingeschränkter sein kann.

Wer kontrolliert und darf Strafen aussprechen?

Die Polizei kann Kontrollen durchführen und bei Verstößen Strafen verhängen.

Auch Forstorgane (z. B. Forstaufsicht, Forstschutzorgane) sowie Jagdaufseher und Gemeindebedienstete mit entsprechender Befugnis dürfen dich aufhalten und anzeigen.

Zusätzlich können Grundeigentümer Anzeige erstatten, die dann von Behörden bearbeitet wird.

Welche Strafen drohen?

  • Verwaltungsstrafen:
    Das Befahren des Waldes ohne Erlaubnis ist eine Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz (§ 174 Abs. 1 lit. a ForstG).
    Es droht in der Regel eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro pro Verstoß.
  • In besonderen Fällen (z. B. bei wiederholten Verstößen oder erheblichem Schaden) können die Strafen auch höher ausfallen.
  • Bei Schäden an Natur, Weg oder Eigentum können zusätzlich zivilrechtliche Forderungen (z. B. Schadenersatz) auf dich zukommen.

In der Praxis:

  • Oft kommt es zunächst zu einer Abmahnung oder Ermahnung, vor allem bei Ersttätern.
  • Bei uneinsichtigem Verhalten, Wiederholung oder besonders rücksichtsloser Fahrweise wird jedoch konsequent gestraft.

Wer sein Rad schiebt, gilt als Fußgänger und darf somit auch auf nicht freigegebenen Wegen unterwegs sein.

Eine zentral verfügbare Übersicht aller legalen Mountainbike-Strecken gibt es bisher nicht. Regionale Listen und Empfehlungen findest du jedoch online – beispielsweise auf den Seiten der Bundesländer oder in spezialisierten Magazinen.

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Thomas Baldermann
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