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Mountainbiken in Österreich: Wo ist es erlaubt?

Mountainbiken in Österreich: Wo ist es erlaubt?

Im Wald gilt in ganz Österreich dasselbe Bundesrecht: Betreten ist für jeden frei, Befahren nicht. Radfahren auf Forststraßen und Waldwegen braucht die Zustimmung des Waldeigentümers, bei Forststraßen die Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Straße obliegt — erteilt wird sie in der Praxis über Verträge zwischen Gemeinden oder Tourismusverbänden und den Grundeigentümern und vor Ort durch Beschilderung sichtbar gemacht. Von Bundesland zu Bundesland unterscheidet sich nicht das Gesetz, sondern das Vertragsmodell dahinter: das freigegebene Netz, die Zeitfenster, das Entgelt und die Haftungsdeckung.

Das Radfahren im Wald steht in keinem eigenen Gesetz. Es hängt an zwei Absätzen des § 33 Forstgesetz 1975. Absatz 1 gibt dir ein Recht:

„Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.“

§ 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975

Absatz 3 nimmt das Fahren aus diesem Recht heraus:

„Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. […] Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.“

§ 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975

Damit ist die Sache anders gebaut, als es oft dargestellt wird. Es gibt kein „Radfahrverbot mit Ausnahmen“, sondern ein Betretungsrecht, das das Fahren nicht mitumfasst. Wer ohne Zustimmung fährt, überschreitet das Recht aus Absatz 1. Die Zustimmung gilt als erteilt, sobald die Freigabe nach § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht ist — in der Praxis über die Beschilderung. Eine einzeln erteilte Zustimmung wirkt genauso; die Beschilderung ist nur der Regelfall, nicht die einzige Form. Und sie kann eingeschränkt werden: „Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden.“

Wo dieser Paragraf gilt, definiert das Gesetz selbst. Wald ist nach § 1a eine bestockte Fläche ab 1.000 Quadratmetern und 10 Metern Breite. Eine Wiese ist in der Regel kein Wald — dort gilt nicht das Forstgesetz, sondern das Grundeigentum und das Feldschutzrecht der Länder. Und das Forstgesetz endet nicht an der Waldgrenze: Nach § 2 gilt es auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, also im Bereich der letzten Krüppelbäume und Latschen oberhalb des geschlossenen Bestandes.

Zwei Flächen darfst du auch zu Fuß nicht betreten: Waldflächen mit behördlichem Betretungsverbot und Wiederbewaldungsflächen, solange ihr Bewuchs keine drei Meter erreicht hat (§ 33 Abs. 2). In gesperrten Waldflächen dürfen die Wege nicht verlassen werden (§ 34 Abs. 9). Umgekehrt steht im selben Gesetz auch etwas zu deinen Gunsten: Nach § 176 Abs. 1 bist du abseits öffentlicher Straßen und Wege auf eigene Gefahr unterwegs — der Waldeigentümer muss dort keine Gefahren abwenden, haftet für Bewirtschaftungsarbeiten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in gesperrten Flächen nur bei Vorsatz.

Diese Regelung ist alt. § 33 steht seit 1. Jänner 1988 wortgleich in Kraft, geändert zuletzt durch BGBl. Nr. 576/1987. Sie stammt aus einer Zeit, in der es Mountainbikes praktisch nicht gab.

Kein Bundesland regelt das Radfahren im Wald so, dass es das Forstgesetz ersetzt. Ein eigenes Landesgesetz zur Freigabe hat einzig Vorarlberg. Wien geht in die andere Richtung: Es ist das einzige Bundesland mit ausdrücklichen Radfahrverboten im Landesrecht. Alles andere sind privatrechtliche Vertragsmodelle — und die unterscheiden sich erheblich.

LandLandesgesetz mit Radfahr-BezugModell / VereinbarungFreigegebenes Netz (Stand)ZeitfensterEntgeltBesonderheit
Tirolkeines für den Wald; außerhalb des Waldes Feldschutzgesetz 2000 (Almen und Almwege inbegriffen)Tiroler Mountainbike-Modell: Übereinkommen zwischen Tourismusverband oder Gemeinde und Wegehalter7.200 km Routen + 400 km Singletrails (Land Tirol, 23.07.2026)1. April bis 31. OktoberLandesbeitrag 0,20 €/lfm, Singletrails 0,30 €/lfm und JahrSubsidiäre Landesversicherung mit 5 Mio. Euro; gedeckt sind nur Pedelecs bis 25 km/h Bauartgeschwindigkeit
Steiermarkkeines; die Wegfreiheit im Bergland 1921 erfasst nur das Betreten von ÖdlandMountainbike-Modell Steiermark, öffentlich seit 21.08.2017keine offizielle Landeszahl auffindbar (Stand 18.08.2026)je Strecke vertraglich befristet; ein Befahren außerhalb der Freigabezeit ist laut Landes-Leitfaden eine Verwaltungsübertretungkeine offizielle Landesangabe gefunden„Weißgrüne Freizeit-Polizze“ für Wegehalter, 5 Mio. Euro je Versicherungsfall (Stand 06/2025)
Salzburgkeines; die Wegfreiheit im Bergland 1970 erfasst nur das Betreten von ÖdlandMountainbike-Modell SalzburgerLand seit 2001: Musterverträge, Förderung, Sammelversicherung5.000 km, rund 250 Routen und 50 Trails (SalzburgerLand Tourismus, ohne Stand-Datum, Saison 2026)1. Mai bis 15. November, täglich von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor SonnenuntergangLandesförderung 0,14 €/lfm, höchstens 75 % des BenützungsentgeltsTourismusverband oder Gemeinde übernimmt die Funktion des Wegehalters; kein Landesportal, maßgeblich ist die Beschilderung
OberösterreichkeinesGestattungsvertrag der Landwirtschaftskammer OÖ mit Oberösterreich Tourismus, 2017, überarbeitet 05/2024rund 730 km auf Bundesforste-Flächen (24.04.2018); „über 200 Strecken auf 3.000 km“ (Oberösterreich Tourismus, 10.04.2025)keine landesweite Angabe gefundenzwei Vertragsvarianten, unentgeltlich oder entgeltlich; kein LandessatzNach dem OGH-Beschluss von 2023 überarbeitet: der Grundeigentümer bleibt Mithalter; subsidiärer Versicherungsschutz über Oberösterreich. Ausnahme mit Gesetzesrang: Im Nationalpark Kalkalpen ist das Befahren von Grundflächen abseits von Straßen und Radwegen ausdrücklich verboten (Oö. Nationalparkgesetz § 7 Abs. 1 Z 2) Tourismus
NiederösterreichkeinesMountainbike-Strategie NÖ mit Mustergestattungsvertrag, Koordination bei der Niederösterreich-Werbungüber 6.000 km (Landes-Leitfaden, Stand 09/2024); Wienerwald gemeinsam mit Wien 1.370 kmkeine landesweite Angabe gefundenkeine Landesangabe gefundenDer Vertragspartner muss binnen vier Wochen eine eigene Haftpflicht nachweisen, sonst ist die Strecke zu sperren; darüber subsidiäre Landesdeckung mit 5 Mio. Euro
Kärntenkeines; die Wegfreiheit im Berglande 1923 erfasst nur das Betreten von ÖdlandLeitfaden „Mountainbike Fair Play in Kärnten 2.0″ vom 03.07.2024, Vertragslaufzeit mindestens sechs Jahreüber 3.270 km, davon rund 240 km Trails (Stand Mai 2024)1. Mai bis 31. Oktober, dazu Tageszeiten: 1.5.–15.9. von 9 bis 19 Uhr, 16.9.–31.10. von 9 bis 17 Uhr; 1. November bis 30. April geschlossenMindestrichtsatz 0,37 €/lfm und Jahr, wertgesichert nach VPI 2020Wege- und Betriebshaftpflicht von je mindestens 7,5 Mio. Euro; die Landesdeckung setzt die Erfassung der Strecke in den Landesplattformen voraus und gilt ausschließlich für Verträge nach dem Landes-Mustervertrag
Vorarlbergja — § 3a Sportgesetz: Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag die Benützung einer Privatstraße mit Bescheid zu gestatten, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine Einigung zustande kommt (Abs. 1) — eine Pflicht, kein Ermessen. Grenze in Abs. 5: für bloße Pfade gilt das nicht, sofern sie durch Wald oder Alpgebiet verlaufenMountainbikenetz Vorarlberg, Mustervereinbarung Stand 03.10.2025; die Aufnahme ins Landes-GIS VOGIS ist die Folge der Vereinbarung1.364 km (Landesstatistik, Stand 31.12.2025)keine landesweite Angabe gefundenkein Entgelt; stattdessen Wegebau-Förderung des LandesEinziges echtes Landesgesetz zur Freigabe und einziges entgeltfreies Modell; Landesversicherung „Ländle Haftpflichtpaket“, Versicherungssumme nicht veröffentlicht
Burgenlandkeineskein landesweites Modell auffindbar; Freigaben laufen projektbezogen, etwa die Burgenland-Trails ab 15.05.2024322 km (Land Burgenland, ohne Stand-Datum)keine Angabe gefundenkeine Angabe gefundenKeine offizielle Landes-Haftungsregelung auffindbar — das ist eine Lücke in den Quellen, kein Beweis, dass es keine gibt
Wienja, als Verbot — Wiener Nationalparkgesetz § 6 Abs. 2 Z 3 (Fahrräder unzulässig außer auf gekennzeichneten Wegen) und Grünanlagenverordnung § 9Wienerwald-Verträge mit Bundesforsten, Stift Klosterneuburg, dem Forstbetrieb der Stadt Wien und Gemeinden1.370 km im Wienerwald, gemeinsam mit Niederösterreich (01.03.2026); eigene Wiener Zahl nicht gefundenWinterruhe, Saisonstart jeweils 1. Märzkeine Angabe gefundenDie einzigen ausdrücklichen Radfahrverbote im Landesrecht, Strafrahmen bis 14.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 28.000 Euro

Zwei Dinge stehen in dieser Tabelle bewusst als Leerstelle. Für die Steiermark ist keine offizielle Gesamtzahl des freigegebenen Netzes auffindbar; die im Umlauf befindlichen Zahlen sind an keiner amtlichen Quelle belegt und deshalb hier nicht übernommen. Und für das Burgenland ließ sich weder ein landesweites Modell noch eine Haftungsregelung finden — das heißt nicht, dass es keine gibt, sondern dass sie nicht veröffentlicht ist.

Praktisch am wichtigsten ist die Spalte mit den Zeitfenstern. Eine Freigabe ist kein Dauerzustand: In Tirol gelten die Verträge von 1. April bis 31. Oktober, in Salzburg von 1. Mai bis 15. November und nur zwischen zwei Stunden nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang, in Kärnten zusätzlich nur zwischen 9 und 19 beziehungsweise 17 Uhr. Wer im Dezember auf einer nur von April bis Oktober freigegebenen Strecke fährt, begeht nach dem Leitfaden des Landes Steiermark eine Verwaltungsübertretung — auf einer Strecke, die im Sommer ausdrücklich frei ist.

Das unbefugte Befahren ist eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz. Der Strafrahmen steht im selben Absatz.

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer a) Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt […] Diese Übertretungen sind in den Fällen 1. der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro […] zu ahnden.“

§ 174 Abs. 3 Forstgesetz 1975

Es gibt eine zweite, deutlich teurere Stufe. Wer „unbefugt im Walde […] eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet“, fällt unter § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 — Geldstrafe bis 730 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche. Das ist die Norm gegen selbst gebaute Trails. Bei besonders erschwerenden Umständen können Strafen nach Abs. 1 und Abs. 3 nebeneinander verhängt werden (§ 174 Abs. 4).

Außerhalb des Waldes greift Landesrecht, und dort wird es schnell teurer. In Tirol ist das unbefugte Fahren auf landwirtschaftlichen Flächen — ausdrücklich einschließlich Almen und Almwegen — Feldfrevel nach dem Tiroler Feldschutzgesetz 2000, Strafrahmen bis 2.200 Euro. Im Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen reicht der Rahmen bis 14.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 28.000 Euro.

Wer dich kontrollieren darf

  • Die Polizei. § 33 Abs. 6 Forstgesetz: „Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.“
  • Forstschutzorgane. Nach § 112 lit. a dürfen sie dich aus dem Wald weisen. Deine Identität feststellen und dich anzeigen dürfen sie nur in den in lit. b genannten Fällen — dazu zählt beim Befahren erst das Wiederbetreten binnen 24 Stunden nach einer Ausweisung, nicht das Befahren selbst.
  • Nicht als Kontrollorgane vorgesehen sind Jagdaufseher und Gemeindebedienstete: Für sie enthält das Forstgesetz keine solche Befugnis. Das Land Tirol hält in seiner Zusammenfassung zum Mountainbike-Modell (10/2025) ausdrücklich fest, dass nur Forstschutzorgane Verstöße gegen das Forstgesetz ahnden dürfen und die Bergwacht keine Befugnis hat, Radfahrer anzuhalten.
  • Grundeigentümer können — wie jeder — eine Verwaltungsübertretung anzeigen. Zivilrechtlich steht ihnen die Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB offen; das ist ein Gerichtsverfahren, keine Anzeige. Bei Schäden kommt Schadenersatz dazu.

Ob in der Praxis eher ermahnt oder gestraft wird, lässt sich nicht seriös beziffern: Eine öffentliche Statistik zum Vollzug des § 174 Abs. 3 lit. a gibt es nicht.

OGH, 06.09.2023, 3 Ob 90/23s: Wer für den Weg haftet

Eine Radfahrerin stürzte 2020 auf einer Brücke im Zuge einer Forststraße, über die eine ausgeschilderte Mountainbike-Strecke verlief, und verletzte sich schwer. Die Grundeigentümerin wandte ein, ein Tourismusverband habe vertraglich die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB übernommen. Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die Wegehalterhaftung „insbesondere auch für Mountainbike-Strecken“ gilt, dass der Vertragspartner damit bloß Mithalter wird und dass Mithalter zur ungeteilten Hand haften — die Grundeigentümerin blieb also mit in der Haftung. Diese Entscheidung ist der Grund, warum seither in Oberösterreich der Gestattungsvertrag überarbeitet wurde und warum die Länder ihre Versicherungsdeckungen nachgeschärft haben.

OLG Innsbruck, 15.01.2026, 2 R 175/25i: Sturz auf einer geführten E-MTB-Tour

Ein Teilnehmer einer gebuchten E-Mountainbike-Tagestour stürzte nach einem Bremsmanöver und klagte Veranstalter und Guide auf 22.010,28 Euro Schadenersatz und Feststellung der Haftung. Festgestellt wurde: Der Guide hatte vor der Tour in die Handhabung und die Bremstechnik von E-Bikes eingeschult, alle Räder auf Bremsfunktion, Reifendruck und Kurbel kontrolliert und nach dem Hinweis des Teilnehmers auf ein Bremsproblem in der Pause einen Bremstest nach dem Stand der Technik durchgeführt. Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte die Abweisung der Klage: Der Sturz ging auf einen Bremsfehler zurück, ein technischer Defekt lag nicht vor, und der Guide hatte seine Prüfpflicht erfüllt. Die Entscheidung ist zweitinstanzlich und damit nicht höchstgerichtlich gefestigt.

Oberhalb des geschlossenen Waldes hört das Forstgesetz nicht auf. § 2 erstreckt es auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, also auf die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Dort gilt § 33 Abs. 3 weiter. Wo genau diese Grenze liegt, hängt vom Gebiet ab: In den kontinentalen Innenalpen liegt die Waldgrenze bei 2.000 bis 2.300 Metern, in den nördlichen Randalpen — dort, wo die meisten Bikeparks und Trailgebiete liegen — bei rund 1.600 bis 1.950 Metern.

Darüber gibt es kein Bundesrecht, aber in vier Bundesländern Wegfreiheitsregeln. Und keine davon erfasst das Radfahren. Die Steiermark (Wegfreiheit im Bergland 1921, § 3), Kärnten (1923, § 5) und Salzburg (1970, § 5) formulieren alle dasselbe: Das Ödland oberhalb der Baumgrenze „kann von jedermann betreten werden“. Vorarlberg zählt in § 34 seines Straßengesetzes die erlaubten Nutzungen sogar abschließend auf — Fußgänger, Schifahren, Rodeln. Radfahren steht in keiner dieser Bestimmungen. In Tirol, Oberösterreich, Niederösterreich, im Burgenland und in Wien gibt es überhaupt keine solche Regelung.

Wo kein Wegfreiheitsrecht greift, bleibt es beim Ausschließungsrecht des Grundeigentümers nach § 354 ABGB. Oberhalb der Waldgrenze ist Mountainbiken abseits gewidmeter Wege also nicht ungeregelt, sondern regelmäßig zustimmungsbedürftig. Wie unsicher die Lage bleibt, sagt das Land Tirol selbst: „Mountainbiken oberhalb der Waldgrenze: In Tirol ist das weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Beim Wandern besteht dort ein Gewohnheitsrecht — beim Mountainbiken (noch) nicht, weil die Sportart zu jung ist.“

Wer sein Rad schiebt, wird in der Praxis wie ein Fußgänger behandelt und bewegt sich damit im Betretungsrecht des § 33 Abs. 1. Das Ergebnis ist vertretbar, die verbreitete Begründung aber nicht: Die Straßenverkehrsordnung kennt keine Fiktion, die eine schiebende Person zum Fußgänger macht. In den Begriffsbestimmungen des § 2 StVO steht dazu nichts, und für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt die StVO nach § 1 Abs. 2 ohnehin nur eingeschränkt.

Entscheidend ist allein, ob Schieben unter § 33 Abs. 1 (Betreten, frei) oder unter § 33 Abs. 3 (Befahren, zustimmungspflichtig) fällt. Das Forstgesetz definiert „Befahren“ nicht, und eine höchstgerichtliche Klärung dieser Frage ist nicht bekannt. Zwei Einschränkungen gelten unabhängig davon: Die Betretungsverbote des § 33 Abs. 2 — behördlich gesperrte Flächen, Wiederbewaldungsflächen unter drei Metern Bewuchshöhe — gelten auch fürs Schieben, und in gesperrten Waldflächen dürfen die Wege nach § 34 Abs. 9 nicht verlassen werden. „Schieben ist überall erlaubt“ stimmt also nicht.

Am Gesetz nichts. Die Änderungsliste des Forstgesetzes endet bei BGBl. I Nr. 144/2023, § 33 selbst steht seit 1988 unverändert. Und eine Novelle ist ausdrücklich nicht geplant. Auf die parlamentarische Anfrage, ob das Forstgesetz geändert werde, antwortete das zuständige Ministerium am 22. September 2025 (2615/AB):

„Im Rahmen des Ministerratsvortrags für die Erstellung einer österreichweiten Mountainbikestrategie wurde das Vertragsmodell, also Vereinbarungen zwischen Grundeigentümer:innen und Wegehalter:innen im Rahmen der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen als Grundlage für die Strategieerstellung definiert. In der Praxis funktionieren die Vertragsmodelle gut.“

Anfragebeantwortung 2615/AB, 22.09.2025

Bewegt hat sich die Ebene darunter. Seit August 2025 gibt es eine von Bund und Ländern finanzierte Mountainbike-Koordination beim Bundesministerium, die als Wissens- und Informationsdrehscheibe eine österreichweite Mountainbike-Strategie vorbereitet; sie soll bis Ende 2026 vorliegen. Auf Länderebene ist Kärnten 2024 mit einem neuen Leitfaden und einem höheren Mindestentgelt nachgezogen, Vorarlberg hat seine Mustervereinbarung im Oktober 2025 neu gefasst, die Steiermark ihre Versicherungssumme von drei auf fünf Millionen Euro angehoben, und das Tiroler Netz ist seit März 2024 um rund 650 Kilometer gewachsen.

  • Schutzgebiets-Verordnungen. Natur-, Landschafts- und Europaschutzgebiete können eigene Fahrverbote enthalten, und die stehen meist nicht im Landesgesetz, sondern in der Verordnung zum einzelnen Gebiet. Diese Verordnungen wurden hier in keinem Bundesland geprüft. Vor Ort gilt: die Gebietstafeln lesen.
  • Nationalparks sind uneinheitlich. Ein ausdrückliches Radfahrverbot im Gesetzesrang gibt es im Tiroler Anteil des Nationalparks Hohe Tauern und in der Verordnung zu den Donau-Auen; in den Außenzonen des Kärntner Anteils gibt es kein nationalparkrechtliches Radfahrverbot, dort gilt schlicht § 33 Forstgesetz. Eine einheitliche „Nationalpark-Regel“ existiert nicht.
  • Kärntner Versicherungsschutz. Die landesweite Deckung setzt voraus, dass die Strecke in den beiden Landesplattformen erfasst ist. Eine davon lieferte am 18.08.2026 einen Fehler statt der Seite. Was das für den Deckungsumfang bedeutet, ist offen — verlass dich nicht darauf.
  • Gewerbliche Touren in Vorarlberg. Ob geführte Touren als Gewerbe von der Mustervereinbarung und der Landesversicherung umfasst sind, geht aus den veröffentlichten Unterlagen nicht hervor.
  • Kein Ersatz für Rechtsberatung. Dieser Text gibt den Stand vom 18. August 2026 wieder und ist keine Rechtsauskunft im Einzelfall.
  • Im Wald erlaubt § 33 Abs. 1 Forstgesetz das Betreten, nicht das Befahren. Fahren braucht nach § 33 Abs. 3 eine Zustimmung — sichtbar gemacht durch die Beschilderung.
  • Das Bundesrecht ist überall gleich. Unterschiedlich sind die Vertragsmodelle der Länder: freigegebenes Netz, Zeitfenster, Entgelt und Haftungsdeckung.
  • Freigaben sind befristet. In Tirol gilt 1. April bis 31. Oktober, in Salzburg 1. Mai bis 15. November, in Kärnten zusätzlich nur zu bestimmten Tageszeiten.
  • Unbefugtes Befahren kostet bis 150 Euro (§ 174 Abs. 3 lit. a), eine gesperrte Forststraße oder ein selbst gebauter Steig bis 730 Euro (§ 174 Abs. 3 lit. b Z 1).

Kurz: Auf beschilderten Strecken innerhalb des Zeitfensters fährst du legal. Alles andere braucht eine Zustimmung, die du nachweisen kannst.

Darf ich auf Forststraßen Mountainbike fahren?

Nur mit Zustimmung. § 33 Abs. 1 Forstgesetz erlaubt jedem, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten; das Befahren fällt nach § 33 Abs. 3 nicht darunter und braucht die Zustimmung des Waldeigentümers, bei Forststraßen die Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt. Als erteilt gilt sie, wenn die Freigabe vor Ort ersichtlich gemacht ist — in der Regel durch Beschilderung. Die Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten und -zeiten eingeschränkt sein.

Was kostet ein Verstoß?

Das unbefugte Befahren ist eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz, Geldstrafe bis 150 Euro. Wer eine erkennbar gesperrte Forststraße befährt oder neue Steige bildet, fällt unter § 174 Abs. 3 lit. b Z 1 — bis 730 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche. Außerhalb des Waldes gilt Landesrecht: In Tirol reicht der Rahmen des Feldschutzgesetzes bis 2.200 Euro, im Wiener Teil des Nationalparks Donau-Auen bis 14.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 28.000 Euro.

Gilt das auch oberhalb der Waldgrenze?

In der Kampfzone des Waldes ja: § 2 Forstgesetz erstreckt das Gesetz auf den forstlichen Bewuchs oberhalb des geschlossenen Bestandes. Darüber greifen in der Steiermark, in Kärnten, in Salzburg und in Vorarlberg Wegfreiheitsregeln, die ausdrücklich nur das Betreten erfassen, nicht das Befahren. Wo keine Freigabe besteht, bleibt es beim Ausschließungsrecht des Grundeigentümers nach § 354 ABGB. Das Land Tirol bezeichnet Mountainbiken oberhalb der Waldgrenze selbst als weder ausdrücklich erlaubt noch verboten.

Wer darf mich kontrollieren?

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, also die Polizei (§ 33 Abs. 6 Forstgesetz). Dazu Forstschutzorgane: Sie dürfen dich nach § 112 lit. a aus dem Wald weisen; deine Identität feststellen und dich anzeigen dürfen sie nur in den dort genannten Fällen, zu denen das bloße unbefugte Befahren nicht zählt. Für Jagdaufseher oder Gemeindebedienstete enthält das Forstgesetz keine solche Befugnis. Grundeigentümer können anzeigen und zivilrechtlich eine Besitzstörungsklage nach § 339 ABGB einbringen.

Was ist anders in Vorarlberg und in Wien?

Vorarlberg ist das einzige Bundesland mit einem eigenen Gesetz zur Freigabe: Nach § 3a Sportgesetz kann die Bezirkshauptmannschaft die Benützung einer Privatstraße mit Bescheid gestatten, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht werden konnte; das Vorarlberger Modell verlangt kein Entgelt und weist 1.364 freigegebene Kilometer aus, Stand 31.12.2025. Wien ist umgekehrt das einzige Bundesland mit ausdrücklichen Radfahrverboten im Landesrecht — im Wiener Nationalparkgesetz und in der Grünanlagenverordnung, mit Strafrahmen bis 14.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 28.000 Euro.

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Thomas Baldermann
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